Hessen plant Beihilfeänderung – Wegfall des Wahlleistungsanspruches in 2015?

 

Neuer Beitrag: Achtung:  Beihilfeänderung in Hessen tritt zum 01.11.2015 in Kraft!

Bereits 2011/2012 standen Änderungen der hessischen Beihilfe oben auf der Liste der Landesregierung. Ich hatte hierüber in mehreren Beiträgen berichtet.

Neues zur Beihilfeänderung in Hessen ab 2012

Keine Änderung der hessischen Beihilfe in 2012

Damals wurden die geplanten Beihilfeänderungen nach starker Gegenwehr, auch aus den Reihen der Gewerkschaften, nicht umgesetzt.

Nun steht das Thema Beihilfekürzung wieder auf der Tagesordnung.

Hessen will sparen und Hessen muss sparen. 20 Mio. € sollen bei der Beihilfe mit Leistungskürzungen eingespart werden, um auch die Vorgaben der „Schuldenbremse“ zu erfüllen.

Etwas verwundert nehme ich dieses Mal deutlich weniger Widerstand aus den Reihen der Beamten / Beamtenvertreter wahr, als noch vor 3 ½  Jahren.

Ein zentraler Punkt der  jüngsten Planungen ist die Streichung der stationären Wahlleistungen.

Vordergründig erscheint dies Maßnahme durchaus einleuchtend, gerecht und ist „politisch sicherlich gut zu verkaufen“

Warum auch sollten Beamte bessere Leistungen erhalten als gesetzlich Versicherte?   8 der anderen 15 Bundesländer bieten ihren Beamten im stationären Bereich ja auch nur die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch V. Da muss man als Land Hessen doch nicht auch noch die Sportwagen der Chefärzte bezahlen…

So plausibel dies alles klingen mag, die Sache hat einen „Pferdefuß“, aber der Reihe nach:

Unterschiede zwischen Regel- und  Wahlleistungen?

Der Begriff „Regelleistungen“ beschreibt  die medizinisch notwendige stationäre „Grundversorgung“ analog dem Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in zugelassenen Krankenhäusern (s. SGB V §39 ff)

„Wahlleistungen“ sind über die Regelleistungen hinausgehende, besondere Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung und Unterbringung. Hierzu zählen beispielsweise Behandlungen durch Spezialisten (bspw. Chefarzt) oder Unterbringung im Zwei- bzw. Einbettzimmer.

Ein Wahlleistungsanspruch kann auch in Verbindung mit der Wahl von bestimmten Krankenhäusern (z.B. Spezialkliniken oder Privatkliniken / ggf. auch ohne „Kassenzulassung“) oder Art / Umfang der Behandlungsmaßnahmen und Erstattung der jeweils entstehenden Kosten von erheblicher Bedeutung sein.

Wen betreffen die Kürzungen?

Nach den aktuell diskutierten Entwürfen würden die Kürzungen sowohl heutige als auch künftige aktive Beamte, Versorgungsempfänger und auch beihilfeberechtigte Angehörige (Ehegatten und Kinder) betreffen.  Eine „Besitzstands- oder Übergangsregelung“ ist, soweit mir bekannt, nicht geplant.

Eine fehlende „Besitzstandregelung“, die den aktuellen Beamten den heutigen Anspruch sichert, ist zugleich mein größter Kritikpunkt an der geplanten Reform, denn ohne diese werden viele Beamte vielleicht schon bald vor der Situation stehen, dass Sie sich eine umfassende stationäre Versorgung kaum noch leisten können.

 

Leidtragende der aktuellen „Reformpläne“: 

Größere Sorgen könnte die Kürzung die älteren, finanziell leistungsschwächeren Beihilfeberechtigten bereiten. Entweder müsste bei Reduzierung des Schutzes auf Regelleistungen eine gravierende Schlechterstellung in der Versorgung in Kauf genommen werden, oder es müsste, bei Hinzuversicherung der entfallenden Wahlleistungen, mit  deutlichen Mehrbeiträgen auf Seiten der eigenen privaten Krankenversicherung gerechnet werden.

Warum sind die Mehrbeiträge gerade für Ältere höher?

Vereinfacht dargestellt:  In der privaten Krankenversicherung werden Teile des Krankenversicherungsbeitrages als „Rücklagen“ verwendet, um Krankheitskosten (auch im Alter) auszugleichen. Solche Rückstellungen wirken sich direkt auf die Beiträge aus.  Je früher mit der Rücklagenbildung begonnen wird, desto niedriger kann auch der zur „Beitragsstabilisierung“ aufzuwendende Beitragsanteil kalkuliert werden. Verträge sollten so kalkuliert sein, dass der Beitrag während der gesamten Vertragsdauer möglichst konstant bleibt. (Hinweis zur Beitragssteigerungen in der PKV)

Ein bei Vertragsabschluss 30 jähriger bliebe vereinfacht gesagt, kalkulatorisch immer 30.

Beispiel für die Auswirkung von „Rücklagen“ auf den Versicherungsbeitrag

Ein alter Mensch, der Versicherungsleistungen in der PKV neu hinzuversichert, zwangsläufig für diese bisher keine Rücklagen bilden konnte,  muss  quasi die potentiellen Kosten „unmittelbar“ durch Beitrag decken, und das im Alter -  der „teuersten Phase des Lebens“.

Hinzu kommt, dass hessische Beamte  als Versorgungsempfänger einen erhöhten Beihilfeanspruch erhalten. Je nach Familiensituation kann dieser beim Versorgungsempfänger im stationären Bereich zwischen 75% und 85% liegen. Entsprechend hoch wäre also auch der neu zu versichernde Teil der Wahlleistungen.

Auch die Reduzierung auf Regelleistungen, auf welche nebenbei bemerkt auch  Beamte heute schon umstellen könnte – es zwingt einen ja niemand, sich umfassender behandeln zu lassen- birgt ggf. für ältere Menschen ein Problem. Möglicher Weise bestehen z.B. besondere, langfristig gewachsene Arzt–Patientenbeziehungen oder laufende Behandlungsmaßnahmen würden nicht mehr in gleichem Umfang erstattungsfähig sein.

Leidtragende wären auch und chronisch kranke Menschen, die vor 2005 verbeamtet wurden (und noch nicht privat versichert sind) oder jene, die künftig verbeamtet werden.

Für diese Menschen gibt es ein besonderes Zugangsrecht in die private Krankenversicherung, die so genannte „Öffnungsaktion“.

Bei Beitritten in die PKV im Rahmen der Öffnungsaktion besteht für Versicherer ein „Kontrahierungszwang“, d.h. er muss auch Beamte aufnehmen (mit einem limitierten Zuschlag von 30%), die er bei „normaler Antragstellung“ aus gesundheitlichen Gründen nicht versichern würde. Dabei muss der Versicherungsschutz den der Beamte/die Beamtin erhält dem Grunde nach dem Leistungsumfang der Beihilfe entsprechen. Bietet die Beihilfe Wahlleistungen, so kann der Beamte diese bei der PKV über die „Öffnungsaktion“ ebenso versichern – bietet die Beihilfe nur Regelleistungen, so muss auch die private Krankenversicherung nur Versicherungsschutz im Rahmen der Regelleistungen anbieten. Solche Kranken haben also künftig auch in Hessen keine Chance mehr, die Kosten für Wahlleistungen abzusichern.

Zu den Verlierern kann man aber auch gesetzlich Versicherte zählen. Da die Beihilfekosten im Bereich der Wahlleistungen nicht mehr übernommen würden und sich nicht alle Beihilfeberechtigten die Höherversicherung leisten können (wollen), ist die Annahme, dass Krankenhäuser und leitende Ärzte einen Rückgang von Einnahmen haben werden, nahe liegend. Wer ist wohl Leidtragender der sinkenden Krankenhauseinnahmen? (jährlich über 20.000.000,–€?)

Welche Mehrkosten könnten auf die Beihilfeberechtigten zukommen?

Die Mehrbeiträge, die bei privater Hinzuversicherung der wegfallenden Wahlleistungen entstehen müssen jeweils individuell berechnet werden.  Eine pauschale Berechnung ist aufgrund unterschiedlicher Vorgaben wie beispielsweise Ihrem Alter, ggf. bestehender Risikozuschläge oder auch die Höhe des jeweiligen Beihilfeanspruches, nicht möglich.

Meine Probeberechnungen verschiedener Altersstufen ergaben meist Mehrbeiträge zwischen 0,50€  und 1,50€ pro Lebensjahr, aber auch „Beitragsspitzen“ von über 2€ pro Lebensjahr.

Für genauere, persönliche Berechnungen sollten Sie Ihren Krankenversicherer anfragen. Hier ein Musteranschreiben.

Wer eine Verschlechterung seiner Versorgung im Krankheitsfall in Kauf nimmt und seinen Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung auf Regeleistungen reduziert, kann seinen Beitrag senken. Die hierbei erzielbare Ersparnis wird aber vermutlich deutlich geringer ausfallen, als in der vorher beispielhaft aufgeführten Berechnung der Hinzuversicherung.

Dies hängt unter anderem mit dem Verhältnis der „Wahlleistungsverteilung“ zwischen Beihilfe und PKV zusammen.

Damit hessische Beamte, die vor einem Wechsel in die PKV stehen Planungssicherheit haben, führe ich ab 18.02.2015 im Rahmen der Versicherungsvermittlung über mein Büro auch alternative  Beitragsberechnungen durch, welche die möglichen Beihilfeänderungen im stationären Bereich berücksichtigen.

Ab wann könnte die Änderung umgesetzt werden?

Derzeit laufen die Gespräche im Beteiligungsverfahren. Mit einer endgültigen Entscheidung im Kabinett ist wohl nicht vor Mitte März zu rechnen. Davon ausgehend, dass eine entsprechende Änderung im März verabschiedet würde und dass auch für die Umsetzung einige Zeit benötigt wird, könne eine Umsetzung zum Sommer 2015 realistisch sein.

 

Kann der Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung angepasst werden?

Das wird für viele Betroffene eine sehr wichtige Frage, die derzeit noch nicht sicher beantwortet werden kann.

Im § 199 (2) VVG steht:

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

Nun stellt sich die Frage ob die Regelung auch in diesem Fall Anwendung finden könnte, denn dem Grunde nach ändert sich ja bei den betroffenen nicht der Bemessungssatz und es entfällt ja auch nur ein Teil des Beihilfeanspruches.

Hierzu habe ich Versicherer angeschrieben und um Stellungnahme gebeten – die Antworten werde ich nach Eingang veröffentlichen.

Profitiert Hessen von der Kürzung?

Vordergründig profitiert das Land Hessen durch die Einsparungen der Leistungsausgaben. In  welchem Umfang sich diese Kostenumverteilung auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Beihilfeberechtigten, beziehungsweise die der Krankenhäuser und letztendlich auch die Versorgungssituation aller Patienten negativ auswirken,  bleibt abzuwarten.

 

Gäbe es Alternativen?

Die gäbe es sicherlich. Hier einige Beispiele

(z.T. 2011/2012 in Beihilfereform bereits angedacht):

 

1) Wahlleistungserklärung und Zuzahlung durch Besoldungseinbehalt

Nehmen wir als Beispiel die Länder Rheinland Pfalz und Baden Württemberg. Bezogen auf die Wahlleistungen besteht hier die Regelung, dass sich Beamte bei Verbeamtung (ggf. incl. Angehörige) gegen Zahlung eines Betrages für Wahlleistungen entscheiden können. In Rheinland Pfalz sind dies aktuell 26€ monatlich und in Baden Württemberg 22€.

 

2) Umstellung auf personenbezogene Beihilfesätze

Außer in Hessen und Bremen gelten in allen anderen Bundesländern (einschließlich Bund) personenbezogene Bemessungssätze. Die Bemessungssätze für berechtigte Angehörige, Versorgungsempfänger und Beamte mit 2 berücksichtigungsfähigen Kindern liegen dort bei 70% (Ausnahme Beamte in BW seit 2014 – 50%), die Kinder erhalten 80% Beihilfe. Kinder und Versorgungsempfänger zahlen hier häufig geringere Beiträge für Ihre PKV in Hessen.

 

3) Beihilfeänderungen / Kürzungen in Teilbereichen

Eine andere Alternative wäre es, Beihilfeleistungen in Bereichen zu kürzen, die in der PKV zu geringeren Beiträgen hinzuversichert werden könnten wie z.B. im Bereich der Zahnersatzleistungen.

 

4) Einkommensabhängige Selbstbehalte

In einigen Bundesländern wurden in der Vergangenheit „Kostendämpfungspauschalen“ eingeführt. Die Höhe der zu leistenden Eigenbeteiligung bei den Krankheitskosten ist hierbei an das Einkommen gekoppelt.

 

5) Streichung von Wahlleistungen

Dem Grunde kann auch eine Kürzung im Wahlleistungsbereich  als Maßnahme zur Kostensenkung angedacht werden. Eine solche sollte aber nur für künftige Neuverbeamtungen gelten, also mit einer „Besitzstandwahrung“. In diesem Falle könnten sich Jungbeamte auf die Situation frühzeitig einstellen und „Altgediente“ müssen nicht um eine Verschlechterung Ihrer Versorgungssituation fürchten.

Mit einer geschickten Beihilfepolitik kann es sicherlich sozialverträglichere Einsparungen geben, als die jetzt drohenden. Allerdings ist zu konstatieren, dass sich die volle Wirksamkeit  der beschriebenen Beihilfeänderungen wohl erst nach einigen Jahren entfalten würde.

 

Was müssen hessische Beamte beachten?

Noch ist die Beihilfeänderung nicht beschlossen und daher gibt es hinsichtlich möglicher Vertragsänderungen auch noch keine konkreten Handlungsempfehlungen.

Es ist sicherlich sinnvoll, sich frühzeitig zu informieren und die eigene Versorgungssituation zu hinterfragen und zu planen.

Nutzen Sie die Gelegenheit daher um Ihren Versicherungsschutz grundlegend zu überprüfen.

Beispielfragen:

  • Ergeben Beihilfe und PKV-Tarife zusammen 100% Leistungsanspruch?
  • Besteht ausreichender Schutz im Falle einer Pflegebedürftigkeit?
  • In welcher Höhe ist das Krankenhaustagegeld abgesichert?
  • Wie hoch ist der abgesicherte Kurleistungsanspruch?
  • Ist Rücktransport bei Auslandsreisen (keine Beihilfeleistung) im Versicherungsvertrag enthalten?
  • Ist der Bereich der Alternativmedizin abgesichert (falls gewünscht)?
  • Ist mein Tarif noch „aktuell“ ,bzw. bietet mein Versicherer Alternativen?

Haben Sie Fragen?