Klarstellungen in den Krankenversicherungsbedingungen der Signal Krankenversicherung

 

Die Signal Krankenversicherung hat mit Klarstellungen ihrer Bedingungs- Tarifaussagen für Ihre Versicherten für mehr Rechtssicherheit gesorgt.

Die Änderungen gelten hierbei für folgende Tarife:

Tarif START-B Produktlinie Beihilfe und der Tarife AB, BA0, BO, VO.

Vollversicherungstarife START, START-PLUS, KOMFORT, KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV und EXKLUSIV-PLUS der Produktlinie „privat“.

Einige Punkte beschreibe ich Ihnen im Folgenden:

 

Kriegsereignisse und Terroranschläge

Auch zuvor zählte die Signal Terrorereignisse nicht zu den Kriegsereignissen, welche gemäß den Musterbedingungen zur PKV vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind und somit fielen Terrorereignisse  auch früher nicht unter den Ausschluss.

Neu ist nun, dass Versicherte auch einen Anspruch auf Leistungen bei Kriegs- und Kriegsfolgeereignissen haben, wenn der Versicherte aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, am Verlassen des Kriegsgebietes gehindert war.

 

Gemischte Anstalten

Bisher waren die Notfallbehandlung und der ausschließlich medizinisch notwendigen Heilbehandlung in den Bedingungen geregelt.

Nun ist auch die Behandlung bei akuten Krankheiten während des Aufenthaltes genannt.

Die Mitversicherung der gemischten Anstalten ist weiterhin ohne Zusage erstattungsfähig, wenn diese das einzige Versorgungskrankenhaus in der Umgebung des Versicherten ist.

 

Weitere Krankenhäuser, Hospize

Bundeswehrkrankenhäuser, Krankenhausambulanzen, Hospize und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sind nun im Tarif genannt und somit tariflich erstattungsfähig.

 

Anschlussheilbehandlung

Hier erfolgte die  Klarstellung, dass Folgebehandlung im Anschluss an einen  Akutaufenthalt versichert sind, wenn die Anschlussheilbehandlung bis spätestens 14 Tage nach der Krankenhausbehandlung begonnen wird.

Kann diese Frist wegen medizinischer Indikation nicht eingehalten werden, so kann ggf. auch bei einem späteren Beginn Erstattungsfähigkeit vorliegen.

 

Künstliche Befruchtung

Wenn der Behandlungsbeginn vor dem 50. Lebensjahr liegt, eine organisch bedingte Ursache besteht und “deutliche” Erfolgsaussicht bestehen, besteht nunmehr ein Leistungsanspruch. In diesem Fall werden bis zu drei Versuche bezahlt.

 

Geburtsfehler/ Anomalien

Im Rahmen der Neugeborenennachversicherung die Mitversicherung der Geburtsfehler, angeborener Anomalien und vererbter Krankheiten nun aufgeführt.

 

Weitere Klarstellungen:

Stomaversorgung (künstlicher Darmausgang, Harnwegsableitung) ist nun im Rahmen dieser Klarstellung ausdrücklich genannt.

Ebenso  Nahrungsergänzungsmittel sind nun bei Sondennahrung versichert, wenn eine „normale“ Nahrungsaufnahme nicht möglich ist.

Psychotherapie ist bedingungsgemäß nun nicht mehr nur durch Ärzte, sondern auch durch psychologischen Psychotherapeuten und auch die Kinder-/ Jugendtherapeuten erstattungsfähig.

Im Bereich Heilmittel sind nun auch Podologie und auch die Kältetherapie versichert.

Besonders interessant ist ein Bereich, der häuslichen Behandlungspflege. Diese ist nun bei ärztlicher Anordnung, in allen Tarifen der Privatserie enthalten.

Auch Unterstützung auf rechtlicher Ebene bietet die Signal Ihren Versicherten künftig:

“Zudem wird die Erstattung des streitigen Rechnungsbetrages (Anm.: bei Streit mit dem Arzt) im vertraglichen Umfang garantiert, sofern ein durch den Versicherungsnehmer mit Zustimmung der Signal KV geführter Rechtsstreit mit einem Rechnungsaussteller verloren geht, ohne das der Versicherungsnehmer selbst oder der von ihm beauftragte Prozessvertreter dies zu vertreten hat und die Signal die Möglichkeit hatte, auf die Prozessführung ausreichend Einfluss zu nehmen“.

Darüber hinaus bietet die Signal auch die Erstattung des strittigen Betrages gegen Abtretung an und schützt somit Versicherte (zumindest teilweise) gegen finanzielle Risiken.