Beihilfeänderung in Baden-Württemberg zum 01.01.2013
Wesentliche Änderungen und erhebliche Kürzungen in der Beihilfe gelten in Baden-Württemberg ab dem 01.01.2013.
1) Die Einkommensgrenze zur Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe für Angehörige von Beihilfeberechtigten wurde von 18.000€ auf 10.000€ gesenkt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. bei bereits vor in Kraft treten vorhandenen Ehegatten, die nicht gesetzlich versichert sind oder in besonderen Härtefälle) gilt die alte Grenze weiterhin. (Potentiell Betroffene sollten bei Ihrer Beihilfestelle anfragen und ggf. einen schriftlichen Nachweis einholen)
Besonders wichtig ist hier die Definition des Einkommens. Gemeint ist hierbei nicht wie häufig vermutet um das zu versteuernde Einkommen sondern: “Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach §13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.” (§2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz)
2) Der Beihilfebemessungssatz bleibt dauerhaft bei 50%, unabhängig von der Familiensituation und auch im Ruhestand als Versorgungsempfänger. Gleiches gilt für Berücksichtigungsfähige Ehegatten. Kinder bleiben bei 80%. Wichtig: In der privaten Krankenversicherung sollte auf Tarifkombinationen mit ausreichend Alterungsrückstellungen geachtet werden. Ggf. sollte geprüft werden, ob zusätzliche Beitragsentlastungstarife sinnvoll sind.
3) Die Kostendämpfungspauschale (Selbstbeteiligung) wird erhöht:
4) Ab dem 01.01.2013 sind im Zahnbereich die Aufwendungen für Material und Laborkosten für verschiedene Maßnahmen nur noch zu 70% erstattungsfähig. Privat versicherte sollten prüfen, ob ggf. ihr Beihilfeergänzungstarif entsprechende Lücken schließt.
Nehmen Sie die Änderungen zum Anlass, Ihre Versicherungssituation zu überprüfen. Prüfen Sie auch, ob eventuell ein Wechsel in die neuen Unisextarife bei Ihrem Versicherer für Sie möglich und sinnvoll ist.