Dienstunfall und Dienstbeschädigung
Dienstunfähigkeit wegen Dienstunfall/Unfallruhegehalt oder Dienstbeschädigung
Beamte sind nicht über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Dafür besteht über den Dienstherren eine „Unfallfürsorge“. Zur Unfallfürsoge gehören auch z.B. Heilverfahren oder Hinterbliebenenversorgung im Todesfall - im Folgenden beschränken wir uns aber auf wesentliche Ruhegehaltsregelungen.
Ein Unfallruhegehalt oder Ruhegehalt wegen einer Dienstbeschädigung können Beamte auf Lebenszeit, auch hier gilt die Wartezeit von 60 Monaten, und Beamte auf Probe erhalten. Beamte auf Lebenszeit erhalten bei Dienstunfähigkeit in Folge Unfall (auch ggf. Freizeitunfällen) die vollumfängliche Versorgung. Beim Beamten auf Probe beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf eine Dienstunfähigkeit oder einen Dienstunfall.
Ein Dienstunfall ist ein plötzliches Ereignis während des Dienstes, also örtlich und zeitlich bestimmbar (Beamtenversorgungsgesetz - ggf. besondere Regelungen in den Ländern).
Eine Dienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Beschädigung im Dienst, z.B. auch eine dauerhafte Einwirkung, also kein einzelnes Ereignis. Die Arten anerkannter Dienstbeschädigungen sind in der Berufskrankheitenverordnung genannt. Die Ansprüche werden in beiden Fällen gleich berechnet.
Bei der Berechnung des „Unfallruhegehaltes“ gibt es gegenüber dem Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit durch Krankheit wieder Besonderheiten zu beachten:
- Die Zurechnungszeit vom Eintritt des Unfalles (hierdurch bedingten Ruhestand) bis zum 60. Lebensjahr reduziert sich (gegenüber der Krankheitsbedingten DU) von 2/3 auf 1/3.
- Als „Ausgleich“ wird der Versorgungsprozentsatz um 20% erhöht (jedoch max 75%)
- der Versorgungsabschlag wir bei Dienstunfällen nicht erhoben.
Wie zuvor im Bereich der „Ruhestandsberechnung“ beschrieben, wäre auch hier bei einer genaueren Betrachtung der Korrekturfaktor noch zu berücksichtigen.
Weiterhin gibt es hier unter und Obergrenzen in der Versorgung. Die Untergrenze liegt bei 66,66% der ruhegehaltsfähige Dienstbezüge die Obergrenze bei 75%.
Zudem ist die Versorgung nicht geringer als 75% der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus Endstufe A4 (statt 65% siehe Beispiel der Mindestversorgung)
Die Absicherung von Beamten bei Dienstunfällen oder Dienstbeschädigungen ist also in der Regel deutlich höher als bei einer Dienstunfähigkeit.
Allerdings kommt dieser Versorgungsanspruch auch vergleichsweise seltener zum Tragen.
Unabhängig von der „noch“ recht komfortablen Versorgungssituation von Beamten gegenüber Angestellten oder Selbständigen kann man festhalten, dass gegenüber Bezügen im aktiven dienst doch eine erhebliche Lücke entstehen kann, wenn und gleich aus welchem Grund, eine Versetzung in den Ruhestand bevor steht.