Pflichten des Versicherungsnehmers vor und nach Vertragsabschluss

Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages und auch später während der Vertragslaufzeit bestehen für Versicherungsnehmer (und Versicherer) verschiedene Pflichten.

Solche Pflichten werden auch vertragliche Obliegenheiten genannt. Hierzu gehören beispielsweise die Anzeigepflicht, Auskunftspflicht oder auch Beitragspflicht.

Eine dieser Pflichten habe ich Ihnen ja bereits unter dem Menüpunkt Gesundheitsprüfung, vorgestellt und beschrieben.

Einige weitere, für Sie als Versicherungsnehmer wichtige, sind z.B.: 

  1. Alle Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Hierzu gehören neben Gesundheitsangaben auch Angaben zur Vorversicherung, weiteren Versicherungen, Beruf und Einkommen etc. 
  2. Jede Krankenhausbehandlung binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen (viele Versicherer verzichten auf diese Verpflichtung).
  3. Auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers beitragen.
  4. Sich auf Verlangen des Versicherers, durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
  5. Zusätzliche, anderweitige Kranken- oder Krankenhaustagegeldversicherung dürfen nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. Anderweitige Versicherungen sind dem Versicherer zu melden.
  6. Eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises anzuzeigen.
  7. Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
  8. Gefahrerhöhungen, z.B. Berufswechsel der versicherten Person sind ggf. unverzüglich anzuzeigen.

 

Obliegenheitsverletzungen, also der "Verstoss" gegen die Vertragspflichten, können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Daher sollten Sie sich von Beginn an mit diesen Pflichten auseinandersetzen und darauf achten, dass Obliegenheiten erfüllt werden.

Sollte ein Berater/Vermittler diese Pflichten verharmlosen, oder Ihnen gar raten, etwas nicht anzugeben, (was leider vorkommt, gerade bei den Gesundheitsangaben, wenn ein Vertragsabschluss hierdurch gefährdet sein könnte) hinterfragen Sie einen solchen Rat kritisch. Könnte ein Provisionsinteresse hinter der Verharmlosung stecken?