Beihilfekonforme Versicherung von Angehörigen

Ehegatten haben, sofern sie nicht selber einen direkten Anspruch (z.B. selber Beamte sind) haben, einen Anspruch „über“ ihren verbeamteten Partner wenn sie nicht selber versicherungspflichtig (z.B. Angestellte) in der gesetzlichen Krankenversicherung sind oder gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Die Einkommensgrenzen sind, abhängig von der jeweils gültigen Beihilfeverordnung (Bund derzeit 17.000 € jährlich /Länder zwischen 8.354 € und 18.000 € jährlich (Stand 12.2012)) sehr unterschiedlich. 

Die Höhe des Beihilfeanspruches kann also z.B. vom Familienstand, Einkommen, Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der GKV und der jeweils gültigen Beihilfeverordnung abhängig sein.

Ebenso können Kinder einen Beihilfeanspruch über den verbeamteten Elternteil haben. Sind beide Elternteile Beamte entscheidet der Familienzuschlag über die Zuordnung. Der Beihilfeanspruch besteht, so lange ein Kindergeldanspruch besteht.

Kinder können sowohl einen Anspruch auf Mitversicherung in der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, als auch einen Beihilfeanspruch haben. Hat ein Kind eines Beamten einen Anspruch auf Beihilfe, kommt ggf. die Versicherung der verbleibenden „Restkosten“ über die private Krankenversicherung in Betracht. In einigen Beihilfeverordnungen ist für Kinder von Beihilfeberechtigten auch eine Wahlfreiheit beim Leistungsbezug (GKV oder PKV) möglich. Hier sollte dann genau geprüft werden, was die gesetzeskonforme und günstigste Lösung (damit meine ich nicht die Billigste!) ist.

Zur ersten Einschätzung des zu prüfenden Anspruches auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Versicherung in der Privaten Krankenversicherung, habe ich Ihnen nachfolgende Übersicht erstellt.

Achtung,  die Regelungen der unterschiedlichen Beihilfeverordnungen sind nicht einheitlich formuliert. Es gibt Bundesländer (z.B. Hessen), die zwingend vorschreiben, dass Leistungen von Dritten (gesetzliche Krankenversicherung) unter bestimmten in Anspruch zu nehmen sind, wenn dies möglich ist. Bei Nichtbeachtung können drastische Leistungskürzungen erfolgen. 

Andere Länder überlassen Ihnen ggf. bei Ihren Kindern Wahlfreiheit, ob Leistungen über die gesetzliche Krankenkasse oder die Beihilfe und Private Krankenversicherung abrechnen lassen. In manchen Fällen wäre für Sie sogar eine „Doppelversicherung“ Ihrer Kinder denkbar. Im Zweifelsfalle fragen Sie bitte immer schriftlich bei der gesetzlichen Krankenversicherung des dort versicherten Elternteiles an und reichen den Bescheid anschließend bei der Beihilfestelle zur Prüfung des Anspruchsumfanges und richtigen Auswahl des Versicherungsschutzes ein.