Ruhegehaltsberechnung bei Dienstunfähigkeit
Berechnung des Anspruches bei Dienstunfähigkeit (z.B. wegen Krankheit)
Bei einer Dienstunfähigkeit z.B. wegen Krankheit wird der Ruhegehaltsanspruch dem Grunde nach wie beim Erreichen der Altersgrenze bzw. Versetzung auf Antrag beschrieben, aber mit ergänzenden Regelungen berechnet.
Werden Beamte wegen einer Dienstunfähigkeit (nicht Unfall oder Dienstbeschädigung) in den Ruhestand versetzt, wird zu den bereits geleisteten Zeiten eine Zurechnungszeit hinzugerechnet. Die Zurechnungszeit beträgt 2/3 der noch verbleibenden Zeit bis zum 60. Lebensjahr.
Nehmen wir als Beispiel einen Beamten, der im Alter von 45 Jahren wegen einer Krankheit dienstunfähig wird und in den Ruhestand versetzt wird. Nach 1,5 Jahren Wehr-/Zivildienst hat er ein Studium absolviert und ist mit 28 Jahren als Regierungsrat auf Probe (Bund) verbeamtet worden.
Er hat entsprechend folgende anrechnungsfähige Dienstzeiten bis zu seinem Ausscheiden erreicht:
1,5 Jahre Wehr-/Zivildienst, 3 Jahre Studium (max. Anrechnung), 17 Jahre aktive Dienstzeit
Aus den verbleibenden 15 Jahren bis zum 60. Lebensjahr werden weitere 10 Jahre Zurechnungszeit (2/3) berücksichtig.
Er hat also insgesamt 30,5 Jahre anrechnungsfähige Dienstzeiten erreicht.
Für unser Beispiel bekommt er mit Familienzuschlag und Amtszulage vor seinem Ausscheiden
4.900 € berücksichtigungsfähige Dienstbezüge.
Mit nachfolgender Berechnungsmethofe können Sie Ihren Anspruch überschlagen:
Die Mindestversorgung der Ruhestandsbeamten
Gerade im Fall einer Dienstunfähigkeit kann sich eine erhebliche Einkommenslücke ergeben. Damit ein Mindestmaß an Versorgung nicht unterschritten wird gibt es für Lebenszeitbeamte eine Art Grundversorgung, die Mindestversorgung.
Die Höhe der Mindestversorgung wird zunächst auf zwei verschiedenen Wegen berechnet: