Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit

Das Ruhegehalt bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Berufsleben

Beamte können aus verschiedenen Gründen auch vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden, z.B.:

  1. Auf Antrag
  2. Durch Entlassung (ohne Ansprüche)
  3. Wegen einer Dienstunfähigkeit aufgrund
    • einer Krankheit (ggf. auch Schwäche oder Kräfteverfall)
    • eines Unfalles, bzw. Dienstunfalles
    • einer Dienstbeschädigung

Bei vorzeitigem, unfreiwilligen Ausscheiden aus dem Berufsleben, gelten besondere Regelungen bei der Berechnung des Ruhegehaltsanspruches. Eine Regelung (Berechnung) bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand auf Antrag haben ich zuvor schon erläutert. Bei der Beurteilung eines Versorgungsanspruches bei vorzeitigem Ausscheiden wegen Dienstunfähigkeit ist zunächst zu beachten, dass es in den unterschiedlichen Phasen des Berufslebens von Beamten auch unterschiedliche Ansprüche gibt.

Beamte auf Widerruf 

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient der Ableistung eines  Vorbereitungsdienstes. Es dient z. B. der Einarbeitung und Prüfungsvorbereitung und endet normalerweise automatisch mit Ablegen der entsprechenden Prüfung. 

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können vom Dienstherren jederzeit, auch ohne einhalten einer Kündigungsfrist, entlassen werden. 

Dies hat zu Folge, dass auch im Versorgungsfall in der Regel die Entlassung und Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung folgt. Aus beamtenrechtlicher Sicht haben Beamte auf Widerruf somit kaum Versorgungsansprüche, ähnlich wie Berufsanfänger, die tariflich beschäftigt sind.


Aufgrund der geringen Versorgungsansprüche sollte die ergänzende private Absicherung in der Form erfolgen,  dass dem Beamtenanfänger bis zur Verbeamtung auf Lebenszeit (und Ablauf der Wartezeit) eine erhöhte Rentenzahlung zur Verfügung steht. Einige wenige Versicherer berücksichtigen diese Situation in Ihren Bedingungen und Vertragsklauseln. Näheres hierzu finden Sie auch im Laufe des Leitfadens unter dem Punkt der privaten Absicherung und Versorgung. 


Beamte auf Probe
    

Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit und zur späteren „Verwendung“ auf Lebenszeit (teilweise auch zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion). Auch  Beamtinnen und Beamte auf Probe können entlassen werden, wenn eine Dienstunfähigkeit besteht, ohne dass die Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Die Versetzung in den Ruhestand kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen, und somit auch die Versorgungssituation verbessern:

Bundesbeamtengesetz (BBG) Stand 2013: 

„§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

  1. Beamtinnen und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
  2. Beamtinnen und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.“


Der Beamte auf Probe hat also schon einen weiterreichenden Versorgungsanspruch als der Beamte auf Widerruf. Ein Ruhegehaltsanspruch entsteht aber nicht, wenn der Grund der Dienstunfähigkeit auf einem Unfall oder einer Krankheit beruht, der in der Freizeit eintrat oder die nicht „durch den Dienst“ (Dienstbeschädigung) hervorgerufen wurde. Daher sollte auch bei Beamten auf Probe bist zur Erreichung der vollen Ansprüche wie beim Beamten auf Lebenszeit, eine erhöhte, ergänzende private  Absicherung erfolgen


Beamte auf Lebenszeit


Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Grundlage zur vollumfänglichen Beamtenversorgung. Damit die vollumfängliche Beamtenversorgung jedoch gewährleistet ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. 

Zu den Voraussetzungen, dass dem Beamten ein Ruhegehalt gewährt wird zählt, dass er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bzw. 60 Monaten (einige Bundesländer planen hier eine Verlängerung der Wartezeit) abgeleistet hat. Werden Beamte auf Lebenszeit vor Ablauf der Wartezeit Berufs-, bzw. dienstunfähig, wird Ihr Versorgungsanspruch  wir beim  Beamten auf Probe ermittelt.