Beihilfeänderung in Baden Württemberg zum 01.04.2014

 

Nachdem bereits zum 01.01.2013 in  Baden Württemberg  eine Beihilfeänderung in Kraft getreten ist, die bereits erheblich Einschränkungen hinsichtlich der möglichen Beihilfesätze für “Neuverbeamtungen” enthielt,  stehen zum 01.04.2014 eine Beihilfeänderung vor der Tür, die alle Landesbeamten im betreffen wird.

Was ändert sich? Worauf müssen Beamte in Baden Württemberg bei Ihrer privaten Krankenversicherung nun verstärkt achten?  Auszugsweise einige Beispiele:

 

Stationäre Behandlung in Privatkliniken

Die Leistungen werden künftig begrenzt, d.h. es ist möglich, dass Sie in solchen Kliniken als Patient zuzahlen müssen.

Tip: Prüfen Sie, ob Ihre private Krankenversicherungen auch solche Lücken z.B. über den Beihilfeergänzungstarif schließt. Bei einigen Versicherern (insbesondere bei Beamten in den Ländern, die nur Regelleistungen bieten) kann der Schutz im stationären Brich für Wahlleistungen zu 100% versichert werden. Ist ein solcher Versicherungsschutz nicht möglich, sollten Sie vor Behandlungsbeginn Ihren Leistungsanspruch mit Ihrer Beihilfestelle klären.

Ggf. wäre die Wahl eines anderen Krankenhauses nötig, um volle Kostendeckung erlangen zu können.

Fahrtkosten

Die Kostenübernahmen wurden insbesondere bei “Krankentransporten/-fahrten” im Nahbereich eingeschränkt. Bei einigen schweren Erkrankungen oder wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, können Fahrten zum Behandler dennoch beihilfefähig sein.

Tip: Einige Tarife privater Krankenversicherer bieten in den Beihilfeergänzungsversicherungen eine entsprechende Absicherung. Achten Sie jedoch auf die Formulieren. Es gibt Tarife,  die die Kosten bei ambulanten nur übernehmen, wenn es sich um Notfalltransporten handelt. Prüfen Sie Ihren Vertrag oder lassen Sie sich ggf. von Ihrem Berater den entsprechenden Passus in Ihrem Vertrag zeigen.

Ambulante Heilkuren

Versorgungsempfänger (Ruhestandsbeamte und Hinterbliebene) und berücksichtigungsfähige Angehörige erhalten ab 01.04.2014 zu den Aufwendungen einer ambulanten Heilkur keine Beihilfen mehr.

Tip: Achten Sie ab Beginn Ihres Vertrages (dem Ihrer Angehörigen) darauf, das Kurleistungen ausreichend versichert sind. Einige Versicherer bieten hier nur sehr geringe Leistungen, andere versichern Kurleistungen komplett und leisten ggf. zudem noch Kurtagegelder bis zu ca. 200€ täglich

Behandlungen im Ausland

Bei Notfallversorgungen in der nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeit entfällt künftig die Beschränkung auf die Inlandskosten, Ausschlüsse und Begrenzungen auf Höchstbeträge der Beihilfeverordnung gelten aber weiterhin. Weiterhin gilt auch eine Leistungsbeschränkung auf die Beihilfesätze.

Tip: Für “normale” Urlaubsreisen (bis zu 6 Wochen) sollten Sie für sich und Ihre Familie eine Auslandsreiseversicherung abschließen. In vielen Beihilfeergänzungstarifen sind entsprechende Leistungen für den Versicherten bereits enthalten. Bei Längeren Auslandsaufenthalten ist der Versicherungsschutz von den Tarifinhalten Ihres Vertrages abhängig. Achten Sie bereits bei Vertragsabschluss darauf, das der Beihilfeergänzungszarif auch Versicherungsleistungen für ambulante ärztliche Behandlungen vorsieht, die die Beihilfe nicht übernimmt, und dass keine Begrenzungen auf deutsche Gebühren ( z.B. GOÄ) vorhanden sind. Lassen Sie sich ggf. den entsprechenden Passus in Ihrem Vertrag zeigen.

Weitere Änderungen wurden im Bereich des Betriebes / Unterhaltes von Hilfsmitteln, bei den Steigerungssätzen für Standard- und Basistarifversicherten, für Beihilfen im Todesfall, Pflegeaufwendungen, Familien- und Haushaltshilfen, bei Arzneimitteln oder auch bei Verzicht auf Wahlleistungen im Krankenhaus vorgenommen.

Tip: Achten Sie bei dem Wechsel in die Private Krankenversicherung darauf, dass der von Ihnen gewählte Tarif möglichst so umfangreich ausgestaltet ist, dass ggf. auch künftige Kürzungen der Beihilfe mitversichert sind, bzw. Sie die Möglichkeit haben, Ihren Tarif sich ändernden Lebensumständen ohne erneute Risikoprüfung anzupassen.

Vorgenannte Änderungen dienen nur der Vorabinformation. Einen Rechtsanspruch können sie daraus nicht ableiten. Ich empfehle ihnen, sich bei Fragen zu Leistungen der Beihilfe immer mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung zu setzen und sich ggf. Ihren Anspruch dort schriftlich bestätigen zu lassen. Genauere rechtliche Grundlagen können Sie der für Sie gültigen Beihilfeverordnung entnehmen.