Beihilfeänderung in Rheinland-Pfalz

 

Zum 01.08.2011 ergeben sich wesentliche Änderung in der Beihilfeverordnung in Rheinland Pfalz.

Zuordnung von Kindern:

Bisher konnte bei mehreren Beihilfeberechtigten (z.B. beide Eltern Beamte), “frei” bestimmt werden, wer die Beihilfe erhält und bei wem der Beihilfebemessungssatz berücksichtigt wird. Diese “Gestaltungsmöglichkeit” gibt es nun nicht mehr.

Für die künftige Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe ist es wichtig, diese ab dem 01.08.2011 dem Beihilfeberechtigten, der den Familienzuschlag erhält, zuzuordnen (der Person, die auch das Kindergeld erhält).

Hierdurch können die Bemessungssätze der Beihilfeberechtigten um 20% sinken.  Als Folge muss dann ggf. der Versicherungsschutz in der PKV angepasst werden.

Betroffene haben in der PKV ab Inkrafttreten der Änderung 6 Monate Zeit, Ihren Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung anzupassen (§ 199 VVG). Wird diese Frist überschritten, kann der Versicherer eine erneute Gesundheitsprüfung durchführen und den erweiterten Schutz ggf. mit erschwerten Bedingungen (Zuschlägen/Ausschlüssen) annehmen, oder die Erweiterung gar ablehnen.

Auch seitens der Beihilfe führt das “Nichtmelden” zu Einschränkungen.

“Bei Beihilfeanträgen, die ab 01.08.2011 eingehen und bei denen die entsprechenden Nach- weise noch nicht vorliegen, erfolgt zunächst ggf. eine Minderung des Bemessungssatzes auf 50 % für die beihilfeberechtigte Person. Des Weiteren wird die Beihilfe zu Aufwendungen des Kindes/der Kinder zunächst ausgesetzt, bis die erforderlichen Unterlagen hier eingegangen sind. In diesem Zusammenhang kann ggf. eine Anpassung des Versicherungsschutzes erfor- derlich werden. Daher muss ggf. eine Bescheinigung über den geänderten Versicherungstarif den Unterlagen beigefügt werden.” (Zitat Rundschreiben Wolfgang Tries, Abteilungsleiter Beihilfekasse vom 03.08.2011)

Überprüfen Sie dringend Ihren Beihilfeanspruch und den ergänzenden Versicherungsschutz. Regeln Sie die Zuordnung der Angehörigen und passen Sie ggf. kurzfristig Ihren Versicherungsvertrag an die neue Situation an.

Weitere Änderungen in Kurzform:

  • Vereinfachung des Antragsverfahrens mit Kurzantrag/Vordruckänderung
  • Antragsgrenze (200 €) entfällt
  • Heilpraktikerleistungen werden bis zum 2,3-fachen Satz der vergleichbaren ärztlichen Leistungen als angemessen angesehen
  • Erweiterung der Arznei- und Verbandsmittelleistungen
  • Neuregelung der Krankenhausleistungen in Privatkliniken

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Rheinischen Versorgungskassen.

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