GKV – PKV, wann können Beihilfeberechtigte in die PKV wechseln?

 

Häufig wird behauptet, dass die Berufung in den Beamtenstatus ein Sonderkündigungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auslöst. Doch das ist so nicht richtig.

Entscheidend ist nämlich nicht der „ Berufswechsel“ sondern „die Art“ und das Ende der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Folgen von z.B. Fristversäumnissen oder Nichtbeachtung/Falschinterpretation von gesetzlichen Grundlagen können erheblich sein und reichen vom Unwirksam werden von Kündigungen bis hin zur Ablehnung von Versicherungsanträgen in der PKV oder Verlust des Leistungsanspruches bei GKV und PKV.

Zunächst müssen Sie wissen, dass es in der GKV verschiedene versicherte/leistungsberechtigte Personenkreise gibt. Im wesentlichen sind dies Versicherungspflichtige, „Versicherungsfreie“ für die eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV besteht, oder Familienversicherte. Für diese Gruppen gibt es unterschiedliche Regelungen, was den „Austritt“ aus der GKV betrifft.

Den Personenkreis der gesetzlich Pflichtversicherten findet man im Sozialgesetzbuch V unter § 5. Hierzu gehören u.a. Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Studenten (bis 14. Semester o. 30. Lebensjahr).

Endet die Versicherungspflicht (SGB V § 190), weil der Versicherte aus dem Personenkreis ausscheidet, so ist der neue Status zu Prüfen.

Versicherungsfrei (SGB V §6) sind z.B. Besserverdienende Angestellte sowie Beamte/Beihilfeberechtigte, Richter, z.T. Pfarrer usw. …, sind versicherungsfrei, und können wählen, ob sie in der GKV freiwillig versichern, oder in eine PKV wechseln.

 

Einige Fallbeispiele:


Fall 1: Die Verbeamtung erfolgt unmittelbar an das Ende der Versicherungspflicht

Nehmen wir zunächst einmal den einfachsten Fall an, dass unmittelbar im Ende an die Versicherungspflicht eine Verbeamtung mit Beihilfeanspruch erfolgt.

Der zuvor Pflichtversicherte wird nun Versicherungsfrei und muss sich entscheiden, ob er die freiwillige Weiterversicherung in der GKV (§9 SGB V) wünscht oder in eine private Krankenversicherung wechselt.

In diesem Fall ist beim Wechsel in die PKV ist dem Grunde nach keine Kündigung (im Sinnes des § 175 SGB V) der GKV notwendig. Der „alten“ Krankenkasse ist aber zum Ende der Versicherungspflicht der neue Versicherungsschutz nachzuweisen (Versicherungspflicht §193 VVG).

Wenn man in der GKV freiwillig versichert bleiben möchte, ist dies möglich, doch die freiwillige Weiterversicherung in der GKV geschieht nicht automatisch. Sie muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Versicherungspflicht beantragt werden.

Problemtisch kann es werden, wenn weder die Weiterversicherung in der GKV beantragt, noch Schutz bei einer PKV besteht und nachgewiesen werden kann. Neben Leistungslücken können dann auch „Strafzahlungen" fällig werden.


Fall 2: Zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und der Verbeamtung/Beginn des Beihilfeanspruch besteht eine Lücke

Etwas schwierig wird es, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht und dem Eintritt eines Beihilfeanspruches eine zeitliche Lücke besteht (z.B. Urlaub vor Dienstantritt).

Beispiel:

Die Versicherungspflicht endet zum 31.07.  (z.B. Ende des Studiums, Anstellungsverhältnisses). Die Verbeamtung/der Beihilfeanspruch zum 15.08.

Hier ist nicht das Eintreten des Beihilfeanspruches zum 15.08. das Datum der Änderung (wie oft vermutet), sondern auch der 31.07., denn hier endete ja die Versicherungspflicht.

Grundsätzlich gelten hinsichtlich der Wahl des Versicherer die Regelungen wie in Fall 1., aber es gibt auch Unterschiede:

1)     Wechsel in die PKV

Da ein Beihilfeanspruch nicht ab Beendigung der GKV sondern erst einige Tage später entsteht, müssen Sie zunächst einen 100% Tarif beantragen und können dann mit Beginn des Beihilfeanspruches in einen Restkostentarif (bspw. 50%) umstellen. Der GKV muss rechtzeitig der Nachweis einer anderweitigen Versicherung vorgelegt werden, damit ein Austritt möglich ist.

2)     die freiwillige Weiterversicherung in der GKV

a)     auf „Dauer“  – siehe Fall 1 (Antrag innerhalb von 3 Monaten)

b)     zur „Überbrückung“ der Lücke:

Wenn Sie nach Ende der Versicherungspflicht die freiwillige Versicherung beantragen, entsteht keine Lücke in den Versicherungszeiten. Allerdings ist zu beachten, dass die freiwillige Krankenversicherung in der GKV nicht zum Verbeamtungsdatum gekündigt werden kann. Die Beendigung einer Freiwilligen Krankenversicherung kann nur mit fristgerechter Kündigung erfolgen..

Achtung „FALLE“:

Kürzlich wurde ich von einem Kunden mit einer spannenden Idee konfrontiert.

Der Fall: Der Kunde war bis zum 30.06. als Anwalt versicherungspflichtig in einer Kanzlei beschäftigt und wurde zum 15.07. als Beamter ins Richteramt berufen.

„Eine freiwillige Versicherung für die Lücke brauche ich nicht zu beantragen, denn ich gehe in der Zwischenzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und somit besteht nach §19 SGB V beitragsfreier Versicherungsschutz in der GKV. Den Antrag für die PKV stelle ich dann mit Beginn 15.07.“, so die Aussage des Kunden. Stimmt das?

 

SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs

 

(2) Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. …

Clever gedacht, aber das funktioniert nicht und zwar aus folgendem Grund:

Ein Leistungsanspruch aus dem § 19 ist keine „Versicherungszeit“ (im Sinne des SGB und der Versicherungspflicht).

In der GKV würde die Weiterversicherung auf des Ende der Versicherungspflicht folgen und nicht auf das Ende des „nachgehenden Leistungsanspruchs“.

Bei Abschluss einer PKV ist dem Versicherer eine lückenlose Vorversicherungszeit zu belegen – andernfalls können Wartezeiten erfolgen, ärztliche Untersuchungen nötig werden oder gar der Versicherungsantrag vom Versicherer abgelehnt werden. Die wäre aber nicht belegbar, denn die Versicherungszeit endet trotz des §19 in obigem Beispiel zum 30.06.

Fatal, wenn dann Fristen verstrichen sind, oder wegen Erkrankungen kein Wechsel in die PKV mehr möglich ist!


Fall 3: Vor der Verbeamtung besteht bereits eine freiwillige Krankenversicherung in der GKV

Was passiert nun, wenn Sie vor Ihrer Verbeamtung schon freiwillig versichert waren, weil Sie beispielsweise als Selbständiger oder Angestellter mit einem Einkommen über der Jahresentgeldgrenze (2011 – 49.500 €) versichert waren?

Wie bereits gesagt, endet eine freiwillige gesetzliche Versicherung nicht automatisch sondern bedarf der ordentlichen Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt 2 volle Kalendermonate, ab dem Ende des laufenden Monats.

Ein alleiniger „Berufswechsel“ hin zum Beamten mit Beihilfeanspruch ist hierbei irrelevant.

Wenn eine freiwillige Mitgliedschaft gekündigt wird, ist zudem darauf zu achten, dass der Nachweis einer neuen Krankenversicherung dann bis zum Kündigungstermin bei der GKV vorliegen muss. Ansonsten ist die Kündigung unwirksam.


Zuordnung von Familienangehörigen:

Die Versicherung von Familienangehörigen (Ehegatten und Kindern) ist sehr komplex. Neben den Regelungen aus dem SGB V der Familienversicherung, sind auch Vorschriften aus der jeweils gültigen Beihilfeverordnung zu berücksichtigen. Bei Kindern kommt insbesondere auch noch eine Prüfung der Versicherungsart, Versicherungsstatus und Einkommen der Eltern hinzu.

Einige Hinweise finden Sie auch im Beitrag: Beihilfekonforme Versicherung von Angehörigen.

Beachten Sie, dass für den Wechsel von der Gesetzlichen in die Private Krankenversicherung viele Vorschriften zu beachten sind und ein Wechsel gut geplant werden sollte.

Weitere Informationenhabe ich Ihnen auch im Leitfaden für Beihilfeberechtigte Zusammengestellt.