Barmenia mit kundenfreundlichen Klarstellungen
Die Barmenia Krankenversicherung a.G. sorgt mit einer Überarbeitung des Teil II der Musterbedingungen (MB/KK 09 und TB/KK 11) mehr Tranzparenz und Klarkeit. Mit der Klarstellung einiger Klauseln schafft die Barmenia mehr Rechtssicherheit und belegt, dass sie der Gruppe der besten Versicherer zuzuordnen ist.
Einige der wichtigen Klarstellungen stelle ich Ihnen im Folgenden vor:
§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes
Bisher:
2.1 Als Versicherungsfall gelten auchärztlich angerateneSchutzimpfungen einschließlich Impfstoff.
Ausgenommen sind jedoch berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von Auslandsreisen.
Neu:
2.1 Im Rahmen der Krankheitskosten-Vollversicherung sind Kosten für Schutzimpfungen erstattungsfähig, sofern sie ärztlich angeraten und durchgeführt wurden. Erstattungsfähig sind insbesondere Kosten von Schutzimpfungen gemäß den Empfehlungen derStändigen Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI).
Ausgenommen sind berufsbedingte Schutzimpfungen und solche aus Anlass von privaten Auslandsreisen.
Die Formulierung “insbesondere” schließ hier also andere Impfungen nicht aus! Das berufsbedingte Impfungen oder solche aus Anlass privater Auslandsreisen nicht mitversichert sind, bewerte ich nicht nachteilig. Zum einen müsste ein solches neu hinzukommendes Risiko neu kalkuliert werden, was sich inBeitragsanpassungen widerspiegeln würde und zum anderen wäre fraglich, ob es sinnvoll ist eine Versichertengemeinschaft hier mit den “privaten Bedürfnissen Einzelner”, zu belasten. Nebenbei bemerkt ist es sicherlich auch nicht “existenzgefährdend” wenn man solche Impfungen aus eigener Tasche zahlen muss.
Ebenfalls im §1 klargestellt ist der Umstellungsanspruch bei Eintritt einer Versicherungspflicht und Weiterführung des Vertrages in Form einer Zusatzversicherung
Bisher:
6. Wird der Umstufungsanspruch nach § 204 VVG (siehe Anhang) geltend gemacht, bleiben die erworbenen Rechte erhalten; die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit einRisikozuschlag (§ 8a Abs. 3 und 4) verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes Wartezeiten (§ 3 Abs. 6) einzuhalten. Der Umwandlungsanspruch besteht nicht bei befristeten Versicherungsverhältnissen.
Ergänzend Klargestellt:
6.1 Kündigt ein Versicherungsnehmer die Krankheitskosten-Vollversicherung einer versicherten Person auf Grund des Eintritts von Versicherungspflicht nach § 13 (3) MB/KK 09, hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Krankheitskosten- Vollversicherung in eine für den Neuzugang geöffneteErgänzungsversicherung zu einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung umzustellen, wenn
- die Umstellung innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der
Versicherungspflicht beantragt wird und
- die Ergänzungsversicherung zum Zeitpunkt des Eintritts der
Versicherungspflicht beginnt.
Der Versicherer wird einen solchen Antrag ohne Gesundheitsprüfung annehmen, soweit die Leistungen der Ergänzungs-versicherung nicht höher oder umfassender sind als die der Krankheitskosten-Vollversicherung. Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann für die Mehrleistungen ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden; ferner sind für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeiten gemäß § 3 MB/KK 09 einzuhalten.
Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung.
In Zeiten einer möglicherweise kommenden ”Bürgerversicherung” oder “Kopfpauschale” die eine Versicherungspflicht mit sich bringen könnte, eine wichtige Klausel. Auch für Versicherte mit Vorerkrankungen, die bei Eintreten einer Versicherungspflicht keine Zusatzversicherungen mehr abschließen könnten, eine wichtige Klarstellung.
Eine weitere Klarstellung erfolgte im Bereich “§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes” der Kindernnachversicherung:
2. Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohneRisikozuschläge und ohne Wartezeiten ab Vollendung der Geburt, wenn am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versichererversichert ist und die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz darf nicht höheroder umfassender als der eines versicherten Elternteilssein.
Klärend hinzugekommen:
2.1 Für Neugeborene, die nach Absatz 2 ab Geburt mitversichert werden, besteht ab Geburt Versicherungsschutz auch für alle vor Vollendung der Geburt entstandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Geburtsschäden sowie angeborenen Krankheiten und Anomalien.
Denken Sie hier auch an Erkrankungen die bereits im Mutterleib entstehen können, wie bspw. Toxoplasmose sowie z.B. Operationen / Behandlungen des nóch Ungeborenen oder Anomalien. Es ist schlimm genug, wenn (werdenden) Eltern so etwas widerfährt, da will man sich nicht auch noch über einenLeistungsanspruch mit seinem Versicherer streiten müssen. Somit eine sehr wichtige Klarstellung.
Auch im Bereich der Leistungspflicht wurde im “§ 4 Umfang der Leistungspflicht” einiges erläutert:
Neu
2.3 Bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung hat die versicherte Person die freie Wahl auch unter medizinischenVersorgungszentren und Diagnosezentren.
Klargestellt auch:
2.5 Heilmittel können auch von staatlich geprüften Angehörigen von Heil-/Hilfsberufen (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden)erbracht werden, soweit sie ärztlich verordnet wurden.
Auch bisher schon bestand bei der Barmenia, anders als bei einigen anderen Versicherern, ein Leistungsanspruch für z.B. Ergotherapie undLogopädie. Die Heilbehandler, die solche Behandlungen in der Praxis durchführen, waren allerdings meist nicht genannt und mir ist kein Arzt bekann, der Logopädie oder Ergotherapie durchführt, was theroretisch dazu hätte führen können, dass man bspw. bei einer logopädischen Behandlung einen Leistungsanspruch hätte, aber keinen Behandler würde, bei dem die Leistung auch erstattungsfähig gewesen wäre, aber das ist ja nun klargestellt. Gut auch die Abkürzung “z.B.”, denn hier handelt es sich auch um eine “offene Formulierung“.
Folgendes ist nun auch klargestellt:
7.Die Aufwendungen einer Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlungsind im tariflichen Umfang alsambulante oder stationäre Heilbehandlung erstattungsfähig, soweit es sich um medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung oder stationäre Krankenhausbehandlung handelt. BeiRehabilitationsmaßnahmen mit Kurcharakter sind die Aufwendungen für eine Kur erstattungsfähig, sofern der Versicherungsschutz Kurleistungen vorsieht und eventuelle weitere Voraussetzungen erfüllt sind.§4Abs.5MB/KK und §5Abs.1d) MB/KK bleiben unberührt.
Bei Angestellten und Freiberuflern, die bei Rehamaßnahmen einen Leistungsanspruch über ihren Versorgungsträger (Deutsche Rentenversicherung oder Versorgungswerk) haben, ist die Klarstelung wohl eher nachrangig zu bewerten. Besonders wichtig ist sie aber für Selbständigeund Beihilfeberechtigte, bei denen der entsprechende Anspruch nicht anderweitig zu 100% gedeckt ist.
Und weiterhin ein Punkte, der bisher nicht in allen Tarifen der Barmenia geregelt war:
2.4 Gebühren sind im tariflichen Umfang über den Gebührenrahmen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebühren-ordnungen hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Bei Inanspruchnahme von Heilpraktikern sind deren Gebühren im tariflichen Umfang auch über den Gebührenrahmen der gültigen deutschen Gebührenverzeichnisse für Heilpraktiker hinaus erstattungsfähig, sofern im Tarif nichts anderes bestimmt ist.
Hier hätte die Formulierung etwas verständlicher sein können, den mir als Leser erschließt sich nicht gleich, ob hiermit gemeint ist, dass Leistungen über den Höstsätzen erstattungsfähig sind oder auch, dass ein Anspruch auf Leistung besteht, wenn diese nicht in der GOÄ / GOZ / GebüH genannt sind. Wesentlich könnten die Punkte zum Beispiel bei Behandlungen im Rahmen einesAuslandsaufenthalt sein (wobei ich hier auch auf die ergänzende Versicherungsmöglichkeit des Tarifes WS (Barmenia) hinweise).
Von einer positiven Regelung kann auch im Bereich des ”§5 Einschränkung der Leistungspflicht” berichtet werden:
Bisher:
1. Keine Leistungspflicht besteht
a) für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgensowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle, diedurch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und nicht ausdrücklichin den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
Klargestellt:
1a.1 Abweichend von Absatz 1. a) besteht bei Kriegsereignissen nur für solche Krankheiten und deren Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfälle keine Leistungspflicht, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse (z. B. durch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) verursacht worden sind. Wird die Reisewarnung erst während des Auslandsaufenthaltes ausgesprochen, besteht so lange Versicherungsschutz, bis eine Ausreise aus dem Kriegsgebiet möglich ist.
Terroristische Anschläge und deren Folgen zählen nicht zu den Kriegsereignissen im Sinne des Absatz 1. a). FürWehrdienstbeschädigungen, die nach Versicherungsbeginn eintreten, wird unter Beachtung von Absatz 3 geleistet.
Das es nicht unbedingt ratsam ist, in möglichen Kriesengebieten Urlaub zu machen, versteht sich wohl von selbst. Mit der Klarstellung reagiert die Barmenia auch auf einen wichtigen Punkt, den ich in Beratungsgesprächen immer wieder bespreche. Ich unterstelle mal, dass jedem von Ihnen sicherlich spontan drei Beispiele für z.B. (mögliche) Terrorereignisseeinfallen. Es ist kein schönes Thema, aber sicherlich ist das Risiko in den letzten Jahren gestiegen, und somit ist es lobenswert, das die Barmenia hier diese Klausel und einen Leistungsanspruch klarstellt .
Steigen durch die Klarstellungen die Versicherungsbeiträge?
Anders als bei einem “neuen Tarif”, wo ein Versicherer die Risiken die er neu versichert auch neu kalkulieren muss, müssen Klarstellungen nicht zu einer Beitragsanpassung führen, wenn hier ein Versicherer nur klar stellt, wie er den Leistungsanspruch handhabt bzw. schon immer gehandhabt hat. In einem solchen Fall kommen also keine neu zu kalkulierenden Risiken hinzu.
Für Kunden bedeuten solche Klarstellungen Verbesserungen, denn einRechtsanspruch auf Leistungen wird hierdurch besser definiert.
Gelten die Klarstellungen auch für bestehende Verträge?
Ob die Klarstellungen auch bei bestehenden Verträgen Anwendung finden werden, bleibt noch abzuwarten. Eine definitive Aussage liegt mir hier noch nicht vor. Da ich aber bereits in der Vergangenheit schriftliche Aussagen erhalten habe, die sich mit den vorgenannten Klarstellungen decken, sehe ich aber einer Anwendung für Bestandsverträge positiv entgegen. (Eine schriftliche Stellungnahme wurde angefordert)
Grundsätzlich machen aber Klarstellungen, eine Tarifprüfung nicht überflüssig, denn auch die Barmenia bietet (nun auf einer deutliche verbesserten “Grundlage”) weiterhin viele Tarife/Tarifkombinationen mit unterschiedlichem Leistungsumfang ab und in den jeweiligen Tarifen kann es auch zu abweichenden Regelungen gegenüber vorgenannten Klarstellungen kommen – also wie immer genau prüfen!
Natürlich ist auch nicht geasgt, dass nun alle Tarife auch Ihre persönlichen Bedürfnisse umfangreich abdecken.
Anhand des Kriterienfragebogens für Angestellte oder desKriterienfragebogens für Beihilfeberechtigte können Sie sich das von Ihnen gewünschte Leistungsprofil zusammenstellen, dass die Auswahl eine für Sie geeigneten Tarifes erheblich erleichtert. Hierbei beziehe ich derAusschreibung, Beratung und Vertragsermittlung natürlich auch andere empfehlenswerte Versicherer ein.