Beitragsentlastungstarife in der PKV und steuerliche Berücksichtigung

 

Grundlegende Informationen findet man auf den Seiten des Bundesfinanzministerium im Schreiben zur Einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Versorgungsaufwendungen und Altersbezügen.

 

Bezüglich der Behandlung von „Beitragsentlastungstarifen“, findet sich unter Randziffer 70 folgende Formulierung:

Zahlt der Versicherte für seine Basisabsicherung zunächst einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter durch eine entsprechend erhöhte Alterungsrückstellung i. S. d. § 12 Abs. 4a VAG eine zuvor vereinbarte zeitlich unbefristete Beitragsentlastung für seine Basisabsicherung zu erhalten, ist auch der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil für die erhöhte Alterungsrückstellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar.

Auszug aus: Aktualisierung des BMF Schreiben vom 30.01.2008 als abgestimmter Entwurf .

Beitragsanteile von „Beitragsentlastungstarifen“ einiger Krankenversicherer, die Grundsätzlich die o.a. Voraussetzungen erfüllen, sind also bezogen auf den Anteil der  ”Grundabsicherung”, der ungefähr dem des Rahmens der GKV entspricht steuerlich berücksichtigungsfähig.

Dieser Anteil wird in Angeboten und Policen der PKV separat aufgeführt.

 

Bevor Sie sich nun aber für den Abschluss eines Entlastungstarifes entscheiden möchte ich Sie auf eine mögliche Gefahr hinweisen:

Was könnte passieren, wenn sich die Verwendung der Rücklagen, z.B. bei Anrechnung auf eine Zusatzversicherung, (ggf. Jahre später) ändert und die Verwendung nicht mehr der aus dem Gesetz bezogen auf die Basisabsicherung entspricht? 

Diese Möglichkeit räumen nämlich viele Tarife ein.

Hierzu ein Beispiel:

Nehmen wir einmal an, ein heute 33 jähriger entschließ sich zum ergänzenden Abschluss eines gesetzeskonformen „Beitragsentlastungstarifes“ .

Nach 20 Jahren wird er versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sein Versicherungsunternehmen bietet Ihm an, eine Zusatzversicherung unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen, weiterzuführen. Eine Auszahlung der Rückstellungen ist tariflich nicht möglich.

Mögliche Folgen:

Auf Grund der gebildeten Rücklagen ist die Zusatzversicherung wahrscheinlich sehr billig, vielleicht sogar beitragsfrei möglich. Das alleine wäre ja noch ganz schön.

Das Finanzamt wird das aber wohl kaum interessieren, denn die Leistungen aus Krankenzusatzversicherungen sind in der Regel allesamt umfangreicher, als die der Basisabsicherung und somit hätte also unser Beispielkandidat zu Unrecht steuerliche Vorteile erhalten. Eine Rückforderung des Geldes durch das Finanzamt, ist nicht unwahrscheinlich!

Empfehlung vor Abschluss eines „Beitragsentlastungstarifes“:

Suchen Sie für den Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages immer einen Spezialisten! Das Thema Krankenversicherung ist viel zu komplex und die finanziellen Gefahren viel zu hoch, als dass Sie gutgläubig einem „Nichtfachmann“, einen der wichtigsten und teuersten Verträge, die Sie in Ihrem Leben abschließen, anvertrauen sollten!

Ziehen Sie bei steuerlichen Fragen („Steuersparmodellen“) immer Ihren Steuerberater (Ihr Finanzamt) mit hinzu, bei Rechts- und Vertragsfragen ggf. Ihren Rechtsanwalt.