Kur, Reha und AHB

 

Auch wenn viele dies vermuten, Anschlusheilbehandlungen (AHB) und Rehabilitationsmaßnahmen (REHA) sind nicht zwingend Leistungen der Krankenkassen oder Krankenversicherer und mehr Menschen, als dies den Anschein hat, haben hier keinen oder nur unzureichenden Schutz.

Zunächst kurz zur „Auslegung“:

 

AHB

Die Anschlussheilbehandlung  folgt in der Regel, wie der Name schon sagt, unmittelbar im Anschluss an eine Heilbehandlung bzw.  einen stationären Krankenhausaufenthalt. Mit unmittelbar ist gemeint, dass zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem Beginn der AHB nicht mehr als 14 Tage liegen. Sie kommt (ambulant oder stationär) meist nur bei bestimmten Krankheiten in Betracht und muss zudem aus medizinischer Sicht, notwendig sein. Eine solche AHB kann auch unter den Bereich „REHA“ fallen.

 

REHA

Eine Rehabilitationsmaßnahme zielt in erster Linie auf eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ab, wenn diese erheblich gefährdet / gemindert ist oder eine wesentliche Verschlechterung hierdurch abgewendet werden kann. Dabei können ambulante und stationäre Maßnahmen in Betracht kommen. Grundsätzlich sind Leistungen höchstens alle 4 Jahre vorgesehen; bei dringend erforderlichen Maßnahmen aus gesundheitlichen Gründen können jedoch auch vorzeitige Leistungen möglich sein.

Ein Leitsatz ist hier: „REHA vor Rente“
Eine Gemeinsamkeit in den vorgenannten Bereichen (AHB und REHA) liegt beim Leistungsträger – in vielen Fällen der Sozialversicherungsträger  – die Deutsche Rentenversicherung.

Dies stellt in oft, ein nicht unerhebliches Problem da, denn sofern für Versicherte kein Leistungsanspruch über einen gesetzlichen Leistungsträger besteht, was allenthalben bei Beamten und vielen Selbständigen (und in der Folge auch häufig deren Kindern) der Fall ist, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, ist fraglich in wie weit anderweitig ein Erstattungsanspruch erlangt werden kann.
Bei Freiberuflern wie z.B. Rechtanwälten, Ärzten oder Architekten kann ein Anspruch über ein Versorgungswerk bestehen. Sie sollten aber genau nachlesen, wie dieser ausgestaltet ist! Kinder sind auch hier ggf. nicht "mitversichert".

 

KUR

Wenn Menschen sagen: „Ich fahre zur KUR“ meinen sie damit eigentliche eine REHA, doch zwischen einer „Kur“ und einer „Reha-Maßnahme“ besteht ein großer Unterschied. Während es sich bei REHA und AHB um die „Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit"  dreht, dient die KUR eher dem "Erhalt der Gesundheit", salopp gesagt, das persönliche „Wohlbefinden“ z.B. durch Bäder, Massagen, Fango etc., …zu verbessern. Bekannt ist hier z.B. auch die „Kneippkur“. Solche Kurmaßnahmen werden i.d.R. nicht von der Deutschen Rentenversicherung (Sozialversicherungsträger) übernommen, möglicherweise besteht aber ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung.

 

 

Wie ist es nun in der privaten Krankenversicherung?


Ob eine private Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist, hängt von dem gewählten Versicherer und Tarif ab. Wenn überhaupt, sind oftmals nur Teilbereiche in den Bedingungen auch genannt. Häufig bestehen sogar explizit Ausschlüsse. Dass dieser Bereich in den Bedingungen der privaten Versicherer nur in sehr wenigen Fällen aufgeführt und somit auch versichert ist, hängt wohl damit zusammen, dass sich die Versicherer scheinbar hier „nicht zuständig“ fühlen, da ja ein Anspruch über gesetzliche Versorgungsträger besteht. Dass viele Selbständige und Beamte sowie deren Kinder hier nur unzureichend abgesichert sind, haben die wenigsten Versicherer beherzigt und bieten hier ggf. keinen entsprechenden Schutz vertraglich an.


In Gesprächen mit Versicherern wird mir oft eine „Leistungschance” für Versicherte über die medizinische Notwendigkeit in avisiert, schriftlich festlegen wollen sich aber die Wenigsten und ob die vom Patienten gefühlte und vom Arzt festgestellt „medizinische Notwendigkeit“ vom Versicherer zur Leistungsgewährung ausreicht, das steht „auf einem anderen Blatt“.


Leistungen für AHB oder Reha ergeben sich (falls genannt) aus den Bedingungen (Teil I und II) und bei ambulanten bzw. stationären Leistungen ggf. zudem aus dem Tarif / Tarifbaustein (Teil III).

Falls Sie keinen Anspruch über einen Sozialversicherungsträger oder ein Versorgungswerk haben, sollten Sie unbedingt prüfen, ob der Schutz in Ihrer privaten Krankenversicherung eingeschlossen ist.


Kurleistungen können in der Regel separat durch einen speziellen „Kurtarif“ , meist über ein sogenanntes Kurtagegeld, abgesichert werden. Bei einer solchen Tarifwahl ist jedoch darauf zu achten, in welcher Höhe und ggf. in welchen zeitlichen Abständen Leistungen  bezogen werden können. Ebenso sind in ggf. nur die Behandlungsmaßnahmen oder Heilmittel erstattungsfähig, nicht aber Unterbringungs- und Verpflegungskosten. 

Unter „Downloads“ finden Sie Leitfäden und Fragebögen zur Hilfestellung bei der Auswahl des geeigneten Krankenversicherungstarifes in der PKV.