PKV – Mehr Beitrag, weniger Steuern

 

Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung, genauer gesagt: Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009 gilt für Bürgerinnen und Bürger ab dem 01.01.2010 und kann zu einer Minderung Ihrer Steuerlast führen.

Zu diesem Thema ist sicherlich eine Vielzahl von Berichten im Internet zu finden. Eine Ausführliche Erläuterung finden Sie z.B. unter:

“Bundesfinanzministerium” – “Informationen zum Bügerentlastungsgesetz Krankenversicherung”

Ich beschränke mich daher nachfolgend auf eine stichpunktartige Zusammenfassung von Hinweisen:

Erhöhung der Vorsorgeaufwendungen um 400,–€, auf 2800,– bzw. 1900,–€.

Versicherungsbeiträge sind also sind im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen Höher als zuvor, als Sonderausgaben abziehbar.

Hierunter fallende Versicherungssparten sind z.B.: Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen, Erwerbsunfähigkeits-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherungen.

In der privaten Krankenversicherung sind Beiträge anrechenbar, die dem Basisschutz, also ähnlich dem der GKV / Kapitel 3, SGB V (ohne Krankentagegeld), entsprechen (Basisabsicherung bitte nicht mit dem Basistarif verwechseln!). Nicht also Beiträge für Mehrleistungen wie z.B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung.

Der betreffende Beitragsanteil wird vom Versicherungsunternehmen anhand einer Verordnung errechnet.

Beiträge zur (gesetzlichen) Pflegeversicherung sind in vollem Umfang anzusetzen.

Anzurechnen sind Beiträge, die tatsächlich gezahlt werden – Selbstbeteiligungen (fiktive Beiträge) fallen also nicht hierunter!

Beitragsrückerstattungen wegen Leistungsfreiheit mindern die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge, da nur Beiträge herangezogen werden können, die den Steuerpflichtigen tatsächlich und endgültig belasten.

Arbeitgeberzuschüsse mindern den Abzugsbetrag (diese werden ja auch nicht vom Versicherten erbracht)

Auch Beiträge zur Krankenversicherung von Kindern (des/der Steuerpflichtigen) können entsprechend herangezogen werden.

Günstigerprüfung nach altem (2004) und neuem (2010) Gesetz für den Steuerpflichtigen durch das betreffende Finanzamt (es wird also geprüft, welche Regelung für den Steuerzahlenden günstiger ist und diese angewendet)

Bei zusammenveranlagten Ehegatten stehen die Vergünstigungen jedem gesondert zu.

Übersteigt der Beitrag für die Basisabsicherung die „Begrenzungen“ der Vorsorgeaufwendungen, so sind auch diese „Mehrbeiträge“ (+ gesetzlicher Pflegeversicherung) ansetzbar. Für Beiträge anderer genannter Versicherungssparten gelten jedoch im Eingang genannte Grenzen, weswegen diese in beschriebenem Fall nicht mehr zu einer Minderung der Steuerlast führen dürften.

Was sollten Sie nun unternehmen/prüfen?

Fordern Sie bei Ihrem Versicherer eine Berechnung des dem Basisschutz entsprechenden Beitrages an. (Viele Versicherer haben diese Berechnungen bereits automatisch verschickt).

Prüfen Sie (am besten mit Ihrem Steuerberater) welche möglichen steuerlichen Auswirkungen dies für Sie bedeutet.

Teilen Sie Ihrem Versicherer Ihre Steueridentitätsnummer mit (falls dieser die Nummer bei Ihnen noch nicht erfragt, oder er diese nicht vorliegen hat). Über diese Nummer kann der Versicherer die Berechnungen and die zuständige Finanzbehörde melden.

Prüfen Sie (mit Ihrem Vermittler / Berater) ob z.B. ein Tarifwechsel für Sie zu einem besseren Ergebnis führt.

Bitte bedenken Sie aber grundsätzlich: Natürlich wird sich wahrscheinlich kein(e) Steuerpflichtige (r) darüber ärgern, wenn Sie/er die Steuerlast mindern kann. Wesentlicher ist aber, dass Ihr Versicherungsvertrag auch die Leistungen enthält, die Sie wohlmöglich im Krankheitsfall benötigen. Machen Sie daher eine Versicherer / Tarifentscheidung nicht vom Beitrag oder einer möglichen Steuerminderung abhängig, sondern beschäftigen Sie sich immer intensiv mit den Tarifleistungen Ihres Versicherungsvertrages.

Wenn Sie den Versicherungsvertrag mit dem von Ihnen gewünschten Leistungsumfang gefunden haben können sie sich immer noch mit der „steueroptimierung“ Ihres Vertrages befassen.

Nähere Informationen zur Auswahl eines geeigneten Krankenversicherers finden Sie hier:

Beamte

Angestellte und Selbständige