Basisrente / Rüruprente
Die Basisrente, im Volksmund auch „Rüruprente“ genannt, zählt zu den Altersvorsorgeprodukten. Drei Argumente werden im Verkauf immer wieder als besonderer Vorteil hervorgehoben:
- Beiträge können von der Steuer abgesetzt werden,
- Guthaben sind bei längerer Arbeitslosigkeit oder Insolvenz „geschützt“,
- Beiträge für z.B. Berufsunfähigkeitsabsicherung, sind “steuerbegünstigt”.
Sind das aber wirkliche Vorteile? Betrachten wir kurz die Argumente:
Steuervorteil:
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu „Rürup-Verträgen“ gemeinsam mit den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden können (bis 20.000€ jährlich / 40000,–€ bei gem. veranlagten Verheirateten), jedoch nicht in vollem Umfang sondern, im Jahr 2010 zu 70% jährlich steigend um 2% bis zum Jahr 2025. Dann sind steuerlich 100% „abzugsfähig“.
Allerdings werden wiederum auch die Auszahlungen besteuert. Hier kommt auch dass so genannte Kohortenprinzip zum Tragen (Grundlage ist das Renteneintrittsdatum). Ab 2005 (50%) bis 2020 (80%) wächst der steuerpflichtige Anteil um jeweils 2%, danach um 1% jährlich, bis zum Jahr 2040; dann sind 100% erreicht.
Ob sich der „Steuervorteil“ also rechnet, hängt massiv vom persönlichen Steuersatz des „Sparers“ in der Ansparphase und im Rentenbezug ab.
Schutz bei Arbeitslosigkeit oder Insolvenz:
Gelder in Basisrenten werden bei ALGII nicht als Privatvermögen „gewertet“ und fallen nicht in eine mögliche „Insolvenzmasse“. Stimmt; allerdings nur in der Ansparphase.
Im Rentenbezug können die Renten (oberhalb des pfändungsfreien Teiles) gepfändet werden.
Somit ist auch das Argument der „Insolvenzsicherheit“ skeptisch zu betrachten.
Beiträge für z.B. Berufsunfähigkeitsabsicherung, können von der Steuer abgesetzt werden.
Mit Einschränkungen korrekt. Allerdings sind hier mögliche Nachteile derart gravieren, dass ich einer solchen Produktausgestaltung einen eigenen Beitrag widme: Basisrente und Berufsunfähigkeit / getagt unter: Basis-BU
Weitere Einschränkungen sind bspw. zu beachten:
- Auszahlungen werden nur in Form einer „Leibrente“ gewährt,
- Kapitalauszahlungen sind nicht möglich,
- das angesparte Kapital verfällt i.d.R. bei Tod des Versicherten.,
- Guthaben können nicht auf Dritte übertragen werden,
- Basisrenten können nicht beliehen werden,
- Die Verträge können nicht gekündigt werden
– nur Beitragsfreistellungen sind möglich.
Können die vorgenannten Nachteile nicht durch z.B. die Ausgestaltung des Vertrages relativiert werden, ist Vorsicht geboten. In jedem Falle sollte vor Abschluss eines solchen Produktes die persönliche Situation genau geprüft werden, und ein Fachmann hinzugezogen werden.
Für einen kleineren Personenkreis, kann sich ein solches Produkt m.E. durchaus zur Altersvorsorge eigenen. Einige Voraussetzungen sollten aber erfüllt sein. Zum Beispiel:
1) Die Basisrente wird nicht als einziges Produkt zur Altersvorsorge verwendet, sondern lediglich als „Ergänzungsbaustein“.
2) Mögliche Hinterbliebene sind anderweitig ausreichend abgesichert.
3) Es ist ausreichend Liquidität vorhanden, um anderweitige Verpflichtungen auch bspw. bei Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Berufsunfähigkeit zu erfüllen.
4) Es besteht anderweitig eine ausreichende Absicherung bei Verlust der Arbeitskraft.
5) Das Produkt bietet Flexibilität und Transparenz.
6) Der/die Sparer(in) unterliegt einer hohen persönlichen Steuerbelastung.
Hinterfragen Sie Empfehlungen stets kritisch und betrachten Sie Ihre persönliche Situation genau! Ziehen Sie in jedem Fall einen Fachkundigen Berater/ Spezialisten (z.B. auch Steuerberater) hinzu.