Beamte und die Gefahr von “Steuerrückforderungen bei Riesterverträgen”
Vor wenigen Tagen erhielt ich eine Anfrage eines Beamten, mit einer Frage zu “Riesterverträgen”.
Ein Kollege von Ihm war vom Finanzamt aufgefordert worden, ca.700,–€ Steuern nachzuzahlen, denn er habe in 2009 die Beiträge aus einem Riestervertrag gelten gemacht doch nun habe die Zulagenstelle dem Finanzamt mitgeteilt, das er gar keine Zulagennummer und somit auch keinen Anspruch auf Zulage oder Steuerersparnis besäße.
Der Vertrag bestünde schon seit 2007 und er habe immer seine Zulagen und “Steuervergünstigungen” erhalten. Er habe ja auch bei Antragstellung einen Dauerzulagenantrag gestellt. 2008 ist er verbeamtet worden, doch Beamte sind ja auch zulagenberechtigt. Somit verstehe er die Forderung nicht.
Zunächst einmal ist festzuhalten, dass “einen Dauerzulagenantrag zu stellen” nicht bedeutet, dass man in Zukunft von Überprüfungen oder Änderungsmitteilungen befreit ist. Änderungen (z.B. Adressänderungen, berufliche Änderungen oder Änderungen der Familiensituation) sind anzuzeigen und ggf. ist ein Änderungsantrag einzureichen. Daher erhalten Riestersparer mit Ihrer Jahresbescheinigung auch immer einen Zulagenantrag/ Änderungsantrag (zumindest sollten sie diesen von Ihrem Anbieter erhalten). Das gilt für Beamte ebenso wie für alle anderen Riestersparer.
In diesem Fall kommt aber noch ein weiterer möglicher Problempunkt hinzu:
Damit Beamte die Zulage erhalten und /oder ggf. Beiträge zu Ihrer Riesterrente bzw. Zulagenrente steuerlich gelten machen können genügt es nicht, beim Anbieter einen Zulagenantrag zu stellen. Der Beamte muss auch beim Dienstherr eine Einverständniserklärung abgegeben und dort eine Zulagennummer erteilt werden.
Der Beamte wird laut Zulagenstelle auch vom Dienstherr hierüber informiert. Nun, das mag sein. Wahrscheinlich geschieht dies jedoch eher in Form einer Veröffentlichung z.B. auf der Internetseite des Dienstherren oder im Amtsblatt. So ein Hinweis ist sicher schell übersehen und eine persönliche Benachrichtigung erfolgt wohl kaum. Woher soll ein Dienstherr auch wissen, ob ein Beamter einen Riestervertrag hat, ohne dass dieser dies anzeigt?
“Geschieht die Meldung nicht können, ggf. auch, wenn es sich nur um einen “Formfehler” handelt, Zulagen und erhaltene Steuervorteile rückwirkend “aberkannt” werden.” so die telefonische Auskunft auf meinen Anruf bei der Zulagenstelle. Aber warum gerade bis 2009? Vermutlich bezieht sich die Forderung hier auf die Festsetzungsverjährung, § 169 ff. Abgabenordnung – AO / 4 Jahre. ( Dies ist allerdings auch eher eine Frage für Ihren Steuerberater / Finanzamt.)
Die Gefahr ist, dass sich ein “Folgefehler” einschleicht, wenn die Meldung bei Antragstellung oder Eintritt ins Beamtenverhältnis an den Dienstherren übersehen wird, der so lange unbemerkt bleibt, bis die Zulagenstelle die Rechtmäßigkeit überprüft.
Wenn mann die Mitteilung hierzu erhält ist es leider für eine “Richtigstellung” für einen Teil der Zulagen / Steuervorteile zu spät, denn auch wenn man den Antrag unmittelbar nach Kenntnis stellt, können maximal 2 Jahre rückwirkend beantragt werden.
Um zu prüfen, ob möglicherweise bei Ihrem / Vertrag ein solches Risiko besteht sollten Sie
- Bei der Besoldungsstelle anrufen und Fragen, ob die Einverständniserklärung vorliegt und eine Zulagennummer besteht. (Ihre Personalnummer bereit halten!)
- Falls dem nicht so ist, bei der Besoldungsstelle 2 Jahre rückwirkend (aktuell mit Beginn ab 2011) einen entsprechenden Antrag stellen. In der Regel finden Sie Vordrucke auf der Internetseite Ihres Dienstherren.
- Ihre Angaben im Zulagenantrag überprüfen und ggf. Änderungen Ihrem Anbieter melden.
Um die Riesterrene / Zulagenrente tobt schon seit einiger Zeit eine heiße politische Diskussion. Der vorgenannte Fall ist sicherlich ein Beispiel dafür, dass einige Verbesserungen nötig sind, aber Änderungen ja geplant – mal sehen, was letztendendlich auch gesetzlich verabschiedet wird.
Der vorgenannte Fall zeigt aber auch, dass Riesterverträge durchaus lukrativ sein können (wenn man die Regeln kennt und einhält).
Wenn man selber vor dem Abschluss eines Sparvertrages steht, sollte man auch bei Riesterverträgen nicht pauschal urteilen, sondern den eigenen Fall genau prüfen und mit Alternativen vergleichen.