Gesundheitsangaben und vorvertragliche Anzeigepflicht

 

Nachdem im Bericht: „Gesundheitsfragen richtig beantworten“, dass Thema der unterschiedlichen Ausgestaltung von Antragsfragen behandelt wurde, beschäftigt sich der Artikel “Vorvertragliche Anzeigepflicht / Gesundheitsprüfung” mit den möglichen Folgen der falschen Beantwortung. Wahrheitsgemäße und umfassende Angaben zum Gesundheitszustand abzugeben, gehört zu den vorvertraglichen Obliegenheiten.

Die Folgen der Nichtbeachtung sind z.B. im Versicherungsertragsgesetz (VVG / nachfolgend Auszugsweise aufgeführt) geregelt.

 

§ 19 Anzeigepflicht

(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. …

 

ANMERKUNG: Hier steht nichts davon, dass ein Antragsteller oder Vermittler entscheiden kann, welche Angaben für die Einschätzung des Versicherers wichtig sind und welche nicht! Der Versicherer hat dies zu entscheiden, denn er soll Sie versichern und Ihnen im Schadenfall die versicherte Leistung erbringen. Beantworten Sie die Fragen die im Antrag stehen, vollständig und wahrheitsgemäß. Führen Sie lieber auch vermeintliche Bagatellerkrankungen auf.

 

Was kann geschehen, wenn Ihr Versicherer (ggf. auch Jahre später) davon erfährt, dass Sie eine Angabe nicht oder nur unvollständig gemacht haben?

 

§ 19 (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.

ANMERKUNG: Wurden zwischenzeitlich Zahlungen vom Versicherer geleistet und tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, sind diese ggf. zurückzuzahlen. Hinzu kommt: Geld gibt’s keins zurück:

 

§ 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu….

 

§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

 

ANMERKUNG: Gerade in der Krankenversicherung oder Berufs-/ Dienstunfähigkeitsversicherung können also erhebliche Kosten, mit existenzbedrohenden Folgen entstehen. Unterstellen wir einmal, dass Sie eine relevante Angabe nicht absichtlich oder grob fahrlässig verschwiegen, haben:

 

§19 (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

 

Die finanziellen Belastungen sind hier ggf. nicht so gravierend wie beim Rücktritt des Versicherers. Welchen Versicherungsschutz aber wollen Sie für sich für die Zukunft beanspruchen? Was ist, wenn Sie zwischenzeitlich erkrankt sind und auch künftig die Leistung eines Spezialisten in Anspruch nehmen wollen?

 

Obige Ausführungen stellen weder eine Rechtsberatung noch einen Rat für eine Handlungsweise da. Für eine fallbezogene Beurteilung sind die Hinweise nicht ausreichend. Eine Rechtsberatung darf und sollte ausschließlich durch Personen rechtsberatender Berufe (im besten Fall durch Fachanwälte) ausgeführt werden! Die Auszüge und Hinweise dienen lediglich der Veranschaulichung und Thematisierung der Problematik. Die Angaben wurden mit großer Sorgfalt ermittelt, eine Gewähr für die Richtigkeit, kann jedoch nicht übernommen werden.

 

In den Leitfäden und Fragebögen im Bereich „Downloads“ finden Sie weitere Erläuterungen zu den Bereichen Private Krankenversicherung, Berufs- und Dienstunfähigkeitsversicherung.