Gesundheitsfragen richtig beantworten
Müssen in der privaten Krankenversicherung Bagatellerkrankungen angegeben werden?
VVG: § 19 Anzeigepflicht (Auszug)
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. …
Das heißt zunächst erst einmal: „ALLES, wonach im Antrag gefragt wird!“
Nun haben die meisten Versicherer in Ihren Anträgen Inhalte und Abfragezeiträume formuliert, meistens zwischen 3 und 10 Jahren. Viele wiegen sich vermeintlich in Sicherheit und glauben, dass damit länger zurückliegende Erkrankungen nicht mehr anzuzeigen sind. Ist dem so?
Hierzu 2 Beispiele:
Versicherer1: Waren Sie in den letzten 3 Jahren bei Ärzten, Heilpraktikern oder anderen Behandlern wegen Krankheiten, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten in Behandlung?
Versicherer 2: Bestanden in den vergangenen 3 Jahren Erkrankungen, Beschwerden oder Folgen von Krankheiten (z.B. Kreislauferkrankungen, Rückenbeschwerden, Allergien)
Erkennen Sie den Unterschied?
Frage 1 ist geschlossen formuliert:
Fanden in den letzten 3 Jahren keine entsprechenden Behandlungen statt, so besteht zu dieser Frage auch keine weitere Anzeigepflicht.
Im 2. Beispiel könnte das schon ganz anders aussehen:
Die Frage nach Folgen von Krankheiten, kann den Abfragezeitraum nahezu unbegrenzt öffnen.
Beispiel: Wurde bei einem Jugendlichen eine Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose) diagnostiziert, die in der Folge nicht mehr Behandlungsbedürftig war, so bestand diese natürlich auch noch in den Vergangenen 3 Jahren beim 30 jährigen Antragsteller und ist somit anzeigepflichtig.
Die Frage nach Beschwerden, ist kaum zu beantworten, denn unter Beschwerden können ja auch beispielsweise Bauschmerzen, Kopfschmerzen, Kummer oder ähnliches fallen und wer ist schon über einen längeren Zeitraum völlig frei von Beschwerden? Probleme können hier auch entstehen, wenn die Beschwerden nicht von Ärzten untersucht oder Behandelt wurden.
Beispiel: Eine Frau hat hin und wieder Kopfschmerzen, die sie aber selber mit Aspirin therapiert und im Antrag daher nicht angibt. 2 Jahre nach Antragstellung geht sie wegen erneuter Kopfschmerzen zum Arzt und gibt in der Anamnese an, seit vielen Jahren hin und wieder unter Kopfschmerzen zu leiden. Der Arzt behandelt eine Migräne und erfasst jahrelange Beschwerden im Befundbericht. Was glaube Sie, wie der Versicherer reagiert, wenn er vielleicht durch die Rechnung, hiervon Kenntnis erlangt?
Ist Ihnen das kleine Kürzel „z.B.“ in der Klammer aufgefallen? Das ist keine abgeschlossene Aufzählung; „z.B.“ steht für „zum Beispiel“, also können auch alle anderen möglichen Krankheitsbilder hierunter fallen.
Es ist also sehr wichtig, bei den Gesundheitsfragen genau hinzuschauen. Achten Sie auf öffnende Formulierungen. Bereiten Sie sich intensiv auf Ihre Antragstellung vor. Fehler können hier fatale Folgen haben!
Nutzen Sie im Vorfeld den Gesundheitsfragebogen, die Leitfäden und die Kriterienfragebögen aus dem Downloadbereich für Ihre Vorbereitung auf unser Gespräch.