Riesterrente – ohne Eigenbeitrag droht Verlust der Förderung

 

Wer z.B. als Freiberufler keinen eigenen Anspruch auf „Riester-Förderung“ hat, aber mit einem „Förderberechtigten“ (bspw. Beamte / Angestellte) verheiratet ist, konnte in der Vergangenheit eine Zulage erhalten auch ohne, dass ein eigener Sparbeitrag aufgewendet wurde.

Dies ist seit Beginn diesen Jahres nicht mehr möglich. BGBl 2011 I S. 2592

Wie ist das zu verstehen?

Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz bei Ehegatten zwischen unmittelbar Begünstigten – z.B. Rentenversicherungspflichtigen (Angestellten), Beamte, etc.- und mittelbar Begünstigten (z.B. Freiberufler, Selbständige, Ärzte). Mittelbar Begünstigte haben auch in Zukunft keinen eigenständigen Zulagenanspruch. Ein möglicher Anspruch ergibt sich aber, sofern der Ehegatte / die Ehegattin  unmittelbar begünstigt ist.

Bisher (bis einschließlich 2011) reichte es für die Zulagenberechtigung des mittelbar begünstigten Ehegatten aus, wenn

a) die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und

b) die Ehegatten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat auf den das EWR Abkommen anwendbar ist haben und

c) nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt ist.

Eigenbeiträge mussten nicht erbracht werden.

Ab 2012 kommt als weitere Fördervoraussetzung hinzu, dass der mittelbar Begünstigte jährlich mindestens 60 €uro Eigenleistung in den eigenen Riestervertrag einzahlt.

Der „Wunsch“ zur Zahlung des Mindestbeitrages und damit der Erhalt der Förderungen kann in der Regel formlos, schriftlich unter Angabe der Versicherungsnummer und ggf. der Kontonummer (Lastschrifteinzug empfohlen) beantragt werden.