Ruhestand im Alter

Haben Sie als Beamtin oder Beamter die Altersgrenze erreicht, treten Sie in Ruhestand. Dies ist in der Regel (Regelaltersgrenze) mit 67 der Fall. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen und Abweichungen, zum Beispiel für Beamte, die vor 1947 geboren sind (mit 65), Beamte die auf eigenen Antrag (mit Abschlägen) in Ruhestand gehen (mit 63) oder Feuerwehr-/ Bundeswehrbeamte (i.d.R. zwischen 60 und 63).
 

Für die Berechnung von vorgenannten Ruhegehaltsansprüchen müssen zunächst die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten und Dienstbezüge ermittelt werden. 

Maßgeblich für die Berechnung der Pensionsansprüche ist die Höhe der Dienstbezüge die Beamte in den letzten 2 Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand bezogen haben.

Begrenzt ist das Ruhestandsgehalt auf den Höchstsatz von derzeit 71,75% der Dienstbezüge, was einem Steigerungssatz von 1,79375-mal der Dienstzeit von 40 Jahren entspricht. 

Ein weiteres Regulativ isd der Einbau- bzw. Korrekturfaktor - vereinfacht erklärt:


Im Juli 2009 wurden im Rahmen einer Ordnung der Besoldungsstruktur Besoldungstabellen überarbeitet und angepasst. Hierbei wurden teilweise auch Stellenzulagen erhöht. Im Rahmen von Übergangsregelungen ergaben sich Differenzen bei der Ruhegehaltsberechnung, die dann über einen so genannten Einbau oder Korrekturfaktor ausgeglichen wurden. Aktuell liegt der Korrekturfaktor  z.B. beim Bund bei 0,9901, also unter 1% (in den Ländern ggf. abweichend). 


Mein Ziel ist es, allen Beamten eine verständliche und einfache Übersicht zu Ihrer Versorgungssituation geben zu können und die Folgen für ihre private Absicherung zu erläutern.  Da Abweichungen (2015) vergleichsweise gering sind, sich ggf. in den Ländern Differenzen ergeben,  wird der Korrekturfaktor hier  (auch bei  der Ruhegehaltsberechnung bei Dienstunfähigkeit) nicht weiter berücksichtig. Bei der Berechnung der Dienstzeiten werden volle Dienstjahre berücksichtigt. (bei der Berechnung durch Dienstherren  tagesgenau).

 

Das Ruhegehalt berechnet sich nach der folgenden Formel :

Ruhegehaltsfähige Dienstzeit x Steigerungssatz (1,79375%) x ruhegehaltsfähige Dienstbezüge = Ruhegehalt

 

Hierzu ein Beispiel:
 

 

Eine Beamtin (A12/Stufe 8) mit  40 Jahre anrechnungsfähige Dienstzeit x Steigerungssatz (1,79375) x ruhegehaltsfähige Dienstbezügen 4600,--€  hätte entsprechend einen Ruhegehaltsanspruch von 3.300,50 € (brutto).
 

 

Deutlich geringer würde der Anspruch ausfallen, wenn die Beamtin auf Antrag früher in den Ruhestand „gehen“ würde. 
 

 

Tritt unsere Beamtin vor Erreichen der Altersgrenze in Ruhestand, so wird das Ruhegehalt um 3,6%  für jedes Jahr (0,3% pro Monat) gekürzt. Diese Kürzung ist aber auf 10,8% für Schwerbehinderte und nach Erreichen des 62. Lebensjahres und auf 14,4% bei Antrag auf vorzeitigen Ruhestand, ab dem 63. Lebensjahr, begrenzt. (§ 14 BeamtVG: Abschläge wegen vorzeitigem Renteneintritt) - Gleiches würde natürlich auch für männliche Beamte gelten.
 

 

Zudem wäre bei unterschreiten der Dienstzeit der Steigerungssatz entsprechend geringer.
 

 

Nehmen wir das vorherige Beispiel unter der Annahme, dass die Beamtin statt zur Regelaltersgrenze (67) mit 64 Jahren auf Antrag in den Ruhestand geht, nur 34 Jahre anrechenbare Dienstzeiten erreicht und die Erfahrungsstufe 6 erreicht hätte.